Information Gebrauchtwaffenhandel
Ab 1. November 2025 tritt eine Vielzahl wichtiger Änderungen des neuen Österreichischen Waffengesetzes in Kraft – darunter auch gravierende Anpassungen beim privaten Waffenhandel. Nach der Novelle dürfen Schusswaffen bei einem Erwerb nicht mehr direkt von einer Privatperson zur anderen übergehen, sondern nur noch über einen registrierten Waffenhändler abgewickelt werden, sofern der Käufer noch keine entsprechende Waffe im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen hat.
Der Händler prüft dabei im ZWR, ob gegen den Erwerber ein Waffenverbot besteht und ob es sich tatsächlich nicht um einen Erstkauf handelt. Fehlt ein Nachweis, dass der Käufer bereits eine Waffe derselben Kategorie besitzt, ist die Übergabe ausschließlich über den Händler möglich, der auch eine Wartefrist von vier Wochen bei Ersterwerb organisiert und die Waffe währenddessen lagert.
Damit soll sichergestellt werden, dass private Verkäufe nicht mehr „direkt“ und ungeprüft stattfinden, sondern nur noch im Rahmen der gesetzlichen Sicherheits- und Meldepflichten über den Fachhandel abgewickelt werden.